Vermittlungsbüro Frölich GmbH
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Garantiezins, Steuern, Förderung der Altersvorsorge und mehr:
Das nächste Jahr bringt wieder zahlreiche Neuerungen
Der GDV.DE gibt einen ausführlichen Überblick.
Ab Januar gilt für klassische Lebensversicherungen ein neuer Höchstrechnungszins – auch Garantiezins genannt. Er sinkt von derzeit 1,25 auf 0,9 Prozent und ist der Zinssatz, den die Versicherer ihren Kunden maximal auf den Sparanteil zusagen dürfen. Der Sparanteil entspricht dem Versicherungsbeitrag – abzüglich der Kosten für Vertrieb, Verwaltung und Risikoschutz.
Der neue Garantiezins gilt für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2017 abgeschlossen werden. Für Bestandskunden ändert sich hingegen nichts, sie erhalten die garantierten Leistungen ihres bestehenden Vertrages.
Der Gesamtertrag einer Lebensversicherung besteht nicht nur aus dem Garantiezins. Dazu kommen noch die jährlich gut geschriebene Überschussbeteiligung sowie ein etwaiger Schlussüberschuss. Garantiezins und jährliche Überschussbeteiligung werden auch als laufende Verzinsung bezeichnet.
Ab nächstem Jahr greifen bei Einmalauszahlungen neue Steuerregeln. Kunden, die nach 2004 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen haben, müssen die Differenz zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen zur Hälfte mit ihrem individuellen Tarif versteuern. Voraussetzung dafür ist, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet haben und der Vertrag mindestens zwölf Jahre bestand. Letztere Bedingung ist erstmals erfüllt, so dass die 2004 beschlossene Regeländerung nun erstmals wirksam wird.
Davon unberührt bleiben Einmalauszahlungen aus Versicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Sie sind weiterhin steuerfrei. Ferner gelten für Rentenzahlungen abweichende Regeln: Sie werden unverändert mit dem Ertragsanteil versteuert, der vom Alter des Versicherten abhängt. Bei einem Kunden, der mit 60 Jahren erstmals eine Rente erhält, beträgt der Ertragsanteil beispielsweise 22 Prozent. Er gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs.
2017 kommt ein einheitliches Produktinformationsblatt für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte. Es enthält auf zwei Seiten die wichtigsten Angaben zu den Produkteigenschaften von Riester- oder Basisrenten. Dazu gehören neben dem Chance-Risiko-Profil die Höhe der Effektivkosten, die erwartete Ablaufleistung beziehungsweise Rentenhöhe sowie die Kosten bei vorzeitiger Vertragsauflösung oder Anbieterwechsel. Das Produktinformationsblatt erlaubt damit einen Vergleich verschiedener Produkte, bei Riester beispielsweise von Versicherungen, Fonds, Banksparplänen oder Wohnriester. Es wird den Kunden vor Vertragsabschluss ausgehändigt und auf Basis ihrer Angaben individuell erstellt. Zusätzlich müssen die Unternehmen allgemeine Musterinformationsblätter veröffentlichen, die einen Modellkunden zugrunde legen.
Im nächsten Jahr werden turnusmäßig wichtige Rechengrößen in der Sozialversicherung angepasst. So steigt etwa die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (BBG) nach aktuellem Stand im Westen von 74.400 auf 76.200 Euro und im Osten von 64.800 auf 68.400 Euro. Damit erhöht sich gleichzeitig der Teil des Gehalts, den der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren kann. Der geförderte Höchstbetrag klettert von 2.976 auf 3.048 Euro pro Jahr und entspricht deutschlandweit vier Prozent der BBG West. Steuerfrei sind zusätzlich unter bestimmten Voraussetzungen weitere 1.800 Euro jährlich möglich.
Inhaber einer Basis-Rente („Rürup-Rente“) können 2017 erneut einen größeren Teil ihrer Beiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Zum einen steigt der steuerliche Höchstbetrag zur Rürup-Rente, der an den Maximalbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung/West gekoppelt ist, von 22.767 auf 23.362 Euro. Gleichzeitig wächst der prozentuale Anteil, den das Finanzamt von den eingezahlten Beiträgen berücksichtigt, von 82 auf 84 Prozent. Somit sind 2017 maximal 19.624 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig, aktuell sind es 18.669 Euro. Für Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge.
Angestellte können 2017 erst ab einem Jahreseinkommen von 57.600 Euro von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Bislang liegt die Versicherungspflichtgrenze bei brutto 56.250 Euro. Gleichzeitig steigt 2017 die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Künftig werden jährlich 52.200 Euro (4350 Euro pro Monat) für die Berechnung der Beiträge herangezogen, aktuell sind es 50.850 Euro.
2017 tritt eine umfangreiche Pflegereform in Kraft. Statt drei Pflegestufen gibt es künftig fünf Pflegegrade – verbunden mit einem neuen Bewertungsverfahren. Dieses greift jedoch nur bei neuen Fällen. Bereits pflegebedürftige Versicherte genießen Bestandsschutz und erhalten gegenüber ihrer bisherigen Pflegestufe einen mindestens um eine Ebene höheren Pflegegrad.
Mit der Neuordnung steigt zugleich das maximale Pflegegeld: in der ambulanten Pflege von monatlich 728 Euro (Pflegestufe 3) auf 901 Euro (Pflegegrad 5); bei vollstationärer Versorgung von 1.995 Euro (für Härtefälle in der Pflegestufe 3) auf 2.005 Euro (Pflegegrad 5). Um die Mehrleistungen finanzieren zu können, steigen die Beiträge. Für gesetzlich Versicherte klettert der Beitragssatz von 2,35 auf 2,55 Prozent (bei Kinderlosen von 2,6 auf 2,8 Prozent), gleichzeitig geht die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 4.237,50 auf 4.350 Euro nach oben. In der privaten Pflegeversicherung, die nach dem Prinzip der Kapitaldeckung funktioniert, richten sich die Beiträge unter anderem nach dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns. Der durchschnittliche Beitrag für Angestellte liegt 2017 bei rund 37 Euro.
Ouelle
G D V
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.