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Schlechte Nachrichten für unzufriedene Lebensversicherungskunden

Schlappe für Verbraucherschützer - Wer das Gefühl hat, vor 2008 schlecht beraten worden zu sein, hätte kündigen können. Der BGH lässt die Rückabwicklung und Nachzahlungen nicht zu.

Eine frühzeitige Kündigung von VV- Verträgen bleibt für die Kunden ein großes Verlustgeschäft. Der BGH entschied , dass der Versicherer in diesem Fall bis zu 50 % der eingezahlten Beiträge zzgl. Zinsen einbebehalten darf. Abschlusskosten fallen in den ersten Jahren nach dem Vertragsabschluss besonders ins Gewicht. Im schlimmsten Fall bleibt dem Anleger damit auf einem Verlust über der Hälfte sitzen.
Das Urteil betrifft Lebensversicherungen, die zwischen Ende 2001 und 2007 abgeschlossen wurden und später gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurden. Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH schloss sich damit einem BGH-Urteil an, das die gleiche Regelung schon für Verträge aus den Jahren bis 2001 festgelegt hatte. (Az.: IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13)
Seit 2008 gilt das VVG (Versicherungsvertragsgesetz), welches für die Kündigung von Verträgen eine andere Verfahrenesweise vorschreibt. Wenn Leben- oder Renten-Policen nach 2008 abgeschlossen wurden und nun vorzeitig gekündigt werden, dürfen dem Kunden zwar Stornokosten in Rechnung gestellt werden, um andere nicht zu benachteiligen, die dem Versicherer die Treue halten. Es gibt allerdings einen gesetzlichen Mindest-Rückkaufswert, der sicherstellt, dass  der ehemalige Kunde nicht ganz so hohe Verluste tragen muss. Die Abschlusskosten werde auf die ersten fünf Jahre verteilt: Wer etwa nach einem Jahr die Beitragszahlung stoppt, muss nachträglich auch nur ein Fünftel der Abschlusskosten tragen. 

Sollten Sie sich mit dem Gedanken tragen, ihre alte Lebensversicherung zu kündigen, sollten Sie sich unbedngt kostenlosen Rat bei uns einholen, um nicht unnötige Verluste hinzunehmen zu müssen.



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