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Kreuzfahrt: Was muss ich als Kassenpatient beachten?

Was muss ich als gesetzlich Versicherter ­beachten, wenn ich mich auf einem Kreuzfahrtschiff in ­ärztliche Behandlung begebe?

Grundsätzlich gilt das Recht jenes Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt. Und das ist bei keinem der 27 deutschen Kreuzfahrtschiffe die deutsche. Die Schiffe der Marke Aida sind in Italien registriert, die Mein-Schiff-Flotte von TUI hisst die Fahne Maltas. Die MS "Berlin", das neue ZDF-Traumschiff MS "Amadea" und viele andere Luxuskreuzer firmieren auf Karibikinseln.  "Die Behandlung auf einem Kreuzfahrtschiff kommt einem Privatarztbesuch in einem Drittland gleich", erklärt Viktoria von Radetzky, Fachanwältin für Medizinrecht, im Internetportal anwalt.de. Die Abrechnung erfolgt nicht - wie in Deutschland - über die Gesundheitskarte der Krankenkasse, sondern auf eigene Rechnung des Patienten. Deutsche Gebührenordnungen gelten dabei nicht.

Eine Auslandskrankenversicherung ist für Kreuzfahrer deshalb unverzichtbar

Hier ein kleines Beispiel:
Bei einer Prellung fallen für die Beratung, Untersuchung, Verbrauchsmittelpauschale, Kältekompresse und Schmerzgel 145 Euro an. Hier muss der Patient zunächst in Vorleistung treten. Wieder zu Hause, sollte er zunächst die Rechnung bei der Krankenkasse einreichen. Einige Kassen stellen online entsprechende Formulare bereit, mit denen Sie die Erstattung beantragen können. Die Kasse übernimmt den Betrag, den sie auch bei ­einer Behandlung beim Hausarzt in Deutschland übernommen hätte, beispielsweise 55 Euro. Die Rechnung des Bordhospitals und die Bescheinigung der Krankenkasse über die erfolgte Erstattung werden anschließend zum Nachweis an die Auslandskrankenversicherung gesendet. Sie übernimmt die Differenz von 90 Euro.

 

Quelle:
finanzen.net



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