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Ist der Mundschutz am Steuer erlaubt ?

Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung weißt darauf hin:
Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“

Dies gilt auch in Zeiten von Corona.
Eine Identifizierung bei Verstößen muss weiterhin möglich sein. Zum Beispiel auf einem Beweisfoto bei Geschwindigkeits- oder Abstandverstößen.
Allerdings muss der Mundschutz muss nicht komplett abgenommen werden, sondern nur das Gesicht erkennbar halten.

Am besten den Mundschutz unter das Kinn schieben, damit das Gesicht frei bleibt.

Wer das nicht beachtet, den erwartet ein Bußgeld von 60 Euro.

Mann kann bei solchen Verstößen die Polizeibeamten nur bitten, mehr aufklärend zu handeln und nicht gleich Bußgelder auszusprechen.



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