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Der ewige Streit um den Restwert ....

Restwert und Restwertbörse führen nach einem Kfz-Unfall sehr oft zu Verwirrung, da die Versicherungsgesellschaften auf diesem Wege ihre Zahlungen sehr oft minimieren möchten.
Was sollten Sie beachten, wenn Sie nach einem fremdverursachtem Kfz Unfall nicht noch zusätzlichen Ärger haben.

Unter dem Begriff Restwert versteht man den Betrag, den der Geschädigte für sein verunfalltes, nicht repariertes  Fahrzeug auf dem herkömmlichen Gebrauchtwagenmarkt, oder einer Inzahlungsgabe bei einem Ersatzkauf oder bzw. bei einem Fahrzeugverwerter realisieren kann. Dieser Restwert muss bei der Totalschadenberechnung vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden und wird auch nur als Barleistung von der gegnerischen Versicherung bezahlt.

Achtung! Obwohl die KFZ - Haftpflichtversicherungen und irgendwelche selbsternannten Sachverständigenverbände in einer Empfehlung festschreiben, dass der Sachverständige bei der Ermittlung des Restwertes auch die Internetbörsen zu Rate zu ziehen habe, sieht die Rechtsprechung, hier insbesondere der BGH, zu recht diese "Empfehlung" anders und lehnt diese sogar ab.

Gerade der sogenannte Restwert führt nach einem Unfallschaden sehr oft zur Verwirrung und sorgt somit oft zu Kontroversen zwischen der regulierenden Versicherung und dem Geschädigten. Nicht selten versucht die Versicherung einen höheren Restwert anzusetzen als der Sachverständige, um hiermit die Entschädigungsleistung dem Geschädigten gegenüber kürzen zu können.

Das müssen Sie sich als Geschädigte(r) natürlich nicht gefallen lassen. Für Sie gilt der Restwert, den Ihr Kfz-Gutachter in seinem Gutachten ermittelt und gesondert ausgewiesen hat. Zu diesem Thema gibt es bereits mehrere BGH-Urteile.

Oft sorgt auch das Thema Restwertbörse im Internet für Streitigkeiten, aber auch hierzu gibt es BGH-Urteile. Maßgeblich für die Höhe des Restwertes ist ausschließlich der allgemein zugängliche örtliche Markt. Die Betonung liegt auf ÖRTLICH!

Der überregional im Internet agierenden Restwertaufkäufer zählt mit Sicherheit nicht dazu. Sie sind also als Geschädigte(r) weder in der Pflicht, höhere Restwertangebote einzuholen, noch sind Sie für die Abwicklung verantwortlich.

Allerdings ist es immer ratsam vor einem Verkauf des unreparierten Fahrzeuges durch den Eigentümer (Geschädigten) die gegnerische Versicherung davon in Kenntnis zu setzen, da ansonsten der Ärger vorprogrammiert sein wird.

Sollten Sie noch Fragen zu diesem nicht ganz transparenten Thema haben, rufen Sie uns an.
05651-60994 oder schreiben Sie uns unter info@froelich-versicherungen.de



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