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Bei Risikoversicherungen droht steuerpflicht wenn...

man die Regeln nicht beachtet.

Mit einigen einem legalen Kniff entgeht man auch bei größeren Summen der Steuerpflicht.

Risikolebensversicherung – Steuergesetzgebung und Überkreuzmodell

II. Risikolebensversicherung – eine steuerliche Betrachtung

Unsere Musterfamilie möchte ein Einfamilienhaus erwerben. Da beide Ehepartner sowohl berufstätig als auch mit der Kinderbetreuung beschäftigt sind, hätte der Tod eines Partners erhebliche Kosten zur Folge: Die Kreditraten für das Haus würden weiterlaufen und Kosten für die Kinderbetreuung anfallen. Mit einer Risikolebensversicherung lassen sich die entstehenden Kosten auffangen.

Doch wie soll diese gestaltet werden? Auf Gegenseitigkeit oder separate Policen? Als Einmalzahlung oder monatliche lebenslange Rente? Sollen die Überschüsse mit dem Beitrag verrechnet oder von der Versicherung investiert werden?

Ein Blick in die Steuergesetzgebung liefert Antworten

Die Kapitalzahlung aus einer Risikolebensversicherung im Todesfall ist grundsätzlich und unabhängig von der Laufzeit steuerfrei. Bei einer lebenslangen Rentenzahlung greift die Ertragsanteilbesteuerung. Der Ertragsanteil verringert sich mit zunehmendem Alter und liegt beispielsweise mit 50 Jahren bei 30 Prozent.

Werden die Überschüsse vom Versicherer angelegt, stellen diese lediglich Risiko- und Kostenüberschüsse dar und dürfen laut Bundesfinanzhof (AZ: X R 64/01) nicht versteuert werden. Die angesammelten Überschüsse werden auch nicht als Kapitalertrag steuerpflichtig, sondern steuerfrei ausgeschüttet.

Kommt eine Risikolebensversicherung auf Gegenseitigkeit zur Auszahlung, so fällt Erbschaftssteuer an. Für Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro und für Kinder bei 400.000 Euro. Anders sieht es bei nicht verheirateten Paaren aus: Hier liegt der Freibetrag lediglich bei 20.000 Euro. Um die Erbschaftssteuer zu vermeiden, empfiehlt es sich für denjenigen, der das Geld im Todesfall erhalten soll, die Police abzuschließen und seinen Partner zu versichern. Wer als Versicherungsnehmer eine Versicherungsleistung aufgrund eines Vertrages erhält, bei dem die Prämien eigens bezahlt wurden, bekommt die Versicherungsleistung nicht als Erbe, sondern als vertragliche Leistung und somit steuerfrei.

Ein Beispiel: Unser Ehepaar will eine optimale Absicherung erreichen, indem auf beide Partner eine Risikolebensversicherung abgeschlossen wird. Im ersten Vertrag ist das Leben des Mannes versichert: Er wird im Antragsformular als Versicherte Person eingesetzt. Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte im Todesfall ist in diesem Vertrag hingegen seine Ehefrau. Umgekehrt – also ''über Kreuz'' – verhält es sich in der zweiten Risikolebensversicherung, mit der das Leben der Ehefrau versichert werden soll. Hier ist der Ehemann Versicherungsnehmer und Erlebensfallbezugsberechtigter, während das Leben seiner Frau versichert wird (versicherte Person).

Die Überkreuz-Konstellation sollte immer dann gewählt werden, wenn ein größeres Vermögen besteht und/oder die Partner nicht verheiratet sind.

 

Optimierte Vertragsgestaltung im Überkreuzmodell

 

  Erbschaftssteuerpflicht Keine Erbschaftssteuerpflicht
Versicherungsnehmer Mann Frau Frau Mann
Versicherte Person Mann Frau Mann Frau
Bezugsrecht im Todesfall Frau Mann Frau Mann

 

 

Sollten Sie Fragen oder zu dem Überkreuzmodel haben rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern.

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